Die Entscheidung der Länder fiel gegen ein solches amtsärztliches Attest aus. Steuerpflichtige, die sich einer Laserbehandlung unterziehen, können die Kosten komplett geltend machen. Laut Rechtsprechung des BFH (Bundesfinanzhof) sind Krankheitskosten Aufwendungen, die entweder der Heilung einer Krankheit dienen oder den Zweck verfolgen, eine Krankheit erträglich zu machen und ihre Folgen zu lindern. Weiter setzt der Begriff der Krankheit einen anormalen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand voraus, der den Betroffenen in der Ausübung normaler psychischer oder körperlicher Funktionen derart beeinträchtigt, dass er nach herrschender Auffassung einer medizinischen Behandlung bedarf.
Im Falle einer Fehlsichtigkeit spricht der BFH also von einer Krankheit. Die Augenlaser-Operation stellt somit eine Heilbehandlung dar, deren Methoden und Wirksamkeit wissen-schaftlich anerkannt sind. Eine Veranlagung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ist nicht mehr erforderlich. Ruhende Einspruchsverfahrenkönnen wieder aufgenomen werden. Sollten Sie weitere Fragen haben, wenden Sie sich an Ihren Steuerberater.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie in unseren Leistungen unter LASIK Augenlasern
.