Die Rechtsberatungsgesellschaft “Rechte behinderter Menschen” hat hierzu einen Überblick über mögliche und nötige Kennzeichnungen erstellt, der als wichtiger Wegweiser anzusehen ist. Das gilt für Betroffene genauso wie für alle Menschen, die mit Sehbehinderten in Kontakt kommen.
Da die Straßenverkehrsordnung als oberste Regel Rücksichtnahme und Vorsicht gegenüber allen anderen Verkehrsteilnehmern benennt, können Sehbehinderte ab einem gewissen Grad der Einschränkung nicht aktiv am Straßenverkehr teilnehmen, also zum Beispiel keine Fahrerlaubnis erhalten.
Es gibt jedoch grundsätzlich keine Verpflichtung für Sehbehinderte, sich ab einer bestimmten Visusgrenze als Sehbehinderte oder Blinde im Straßenverkehr zu kennzeichnen. Der Gesetzgeber überlässt jedem selbst die Einschätzung, ob er oder sie sicher am Straßenverkehr teilnehmen kann, ohne eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer darzustellen, und ab wann selbst Vorsorgemaßnahmen zu treffen sind – etwa in Form eines Mobilitätstrainings, einer entsprechenden Kennzeichnung oder durch eine Begleitperson.
Die Selbstständigkeit und Sicherheit von Sehbehinderten variiert außerdem stark und ist nicht ausschließlich abhängig vom Grad der Visuseinschränkung.
Sehbehinderte oder blinde Fußgänger können ihre Behinderung durch einen weißen Blindenstock, einen Blindenhund im weißen Führgeschirr und ein gelbes Abzeichen am Oberarm mit drei schwarzen Punkten kenntlich machen. Das Abzeichen wird in der Gesetzgebung als Armbinde verstanden. Die Punkte sind als sich nach unten zuspitzendes Dreieck angeordnet. Die Spiegelung als sich nach oben zuspitendes Dreieck symbolisiert übrigens die Selbstkennzeichnung gehörloser- beziehungsweise stark schwerhöriger Menschen.
Das Fehlen der Selbstkennzeichnung sehbehinderter Menschen, die objektiv nicht sicher und selbstständig am Straßenverkehr teilnehmen können, kann allerdings Ordnungsstrafen in Form von Bußgeldern und zivilrechtliche Folgen nach sich ziehen. Dies betrifft vor allem die Verwicklung in Verkehrsunfälle. Blinden Verkehrsteilnehmern wird eine Teilschuld zugeschrieben, auch wenn sie nichts weiter gemacht haben, als sich nicht entsprechend zu kennzeichnen. Nur eine ordnungsgemäße Kennzeichnung kann hier Abhilfe schaffen, denn das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme gibt vor, dass alle anderen Verkehrsteilnehmer eine erhöhte Sorgfalt walten lassenmüssen, sobald sie einen entsprechend gekennzeichneten blinden oder sehbehinderten Verkehrsteilnehmer wahrnehmen.
Der Führerschein kann nur nach einer besonderen augenärztlichen Untersuchung erworben werden, wenn die Tagessehschärfe bei unter 70 % auf beiden Augen liegt. Das Führen eines Kraftfahrzeugs ist nur gestattet, wenn feststeht, dass die Sehschärfe auf dem besseren Auge mindestens 50 % beträgt, sofern keine zusätzlichen gravierenden Sehprobleme wie Gesichtsfeldeinengungen oder eingeschränktes Dämmerungssehen vorliegen.
Alle Regelungen für den Erwerb der verschiedenen Führerscheinklassen sind in der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr des Bundesverkehrsministeriums nachzulesen. Sie gelten gleichermaßen für Auto- und Fahrradfahrer.
Bei fortschreitenden Augenerkrankungen sollten Sie unbedingt regelmäßig eine Augenarztprxis aufsuchen, um Ihr Sehvermögen untersuchen zu lassen.