Praxisgebühr ist rechtens – Urteil des Bundessozialgerichts
Praxisgebühr ist rechtens
Die 2004 eingeführte Praxisgebühr von zehn Euro pro Quartal ist nach den Worten des Klägeranwalts „schlicht daneben“. „Ein Eintrittsgeld für den Arzt ist nicht sozial.“ Zudem seien die zehn Euro gleich eine mehrfache Ungleichbehandlung: „Nur der Kranke zahlt und ist damit dem Gesunden gegenüber benachteiligt. Außerdem trägt der Versicherte die Kosten komplett allein, ein hälftiger Arbeitgeberanteil war nicht einmal vorgesehen.“ Zudem betreffe es nur die „Zwangsversicherten“: „Es ist eine einseitige und willkürliche Belastung der gesetzlich Versicherten. Privatpatienten, obwohl mit höherem Einkommen, zahlen nicht.“
Die Kasse hatte hingegen keine Verstöße gegen das Grundgesetz gesehen. Die Lenkungsfunktion, die die Praxisgebühr mit jährlich deutlich mehr als einer Milliarde Euro Einnahmen habe, sei notwendig, um die Zahl der Arztbesuche nicht ausufern zu lassen. Schon das bayerische Landessozialgericht habe befunden, dass dem Staat diese Kompetenz zustehe, um die Gesundheitsversorgung zu steuern.
Dem schlossen sich die Bundesrichter weitgehend an. Die Gründe des Klägers seien zwar „nicht von der Hand zu weisen“, hieß es in der Urteilsbegründung. „Es gibt Unterschiede, aber das sind keine Verstöße gegen unsere Verfassung“, sagte der Senatsvorsitzende Ulrich Hambüchen. Zwar würden Arbeitgeber tatsächlich nicht bei der Praxisgebühr beteiligt, die müssten die Arbeitnehmer im Gegensatz zur Krankenkasse allein zahlen. „Das hebt das Solidarprinzip leicht aus den Angeln, aber der Gesetzgeber darf das zu Gunsten der gesetzlichen Krankenversicherung.“
Der Richter kritisierte, dass Ärzten durch die Abgabe „deutlich über Gebühr Verwaltungsaufgaben zugemutet werden“. Gleichzeitig sei „der Senat jedoch immer wieder überrascht, wie viel heißes Blut“ die Praxisgebühr entfache: „Zuzahlungen bei Medikamenten oder anderen Dingen sind viel höher, werden aber offenbar eher hingenommen.“
Gesetzlich Versicherte müssen nach der am Donnerstag in Kassel verkündeten Entscheidung auch in Zukunft zehn Euro pro Quartal zahlen. Die Praxisgebühr verstößt nicht gegen das Grundgesetz, urteilte das Bundessozialgericht. Die bei jedem ersten Arztbesuch im Quartal fällige Gebühr sei mit dem Gleichheitsgrundsatz der Verfassung vereinbar. (dpa)
Quelle: MEV-Verlag (www.ool.de)